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BVerwG, 08.05.1962 - VIII B 125.61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die unverschuldete Versäumnis der Antragsfrist im Wiedergutmachungsverfahren wegen eines Rechtsirrtums - Nichterfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen als Hindernis der rechtzeitigen Antragstellung im Wiedergutmachungsverfahren
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- BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.05.1962 - VIII B 125.61
Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch sein Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 97.60 -, MDR 1962 S. 428 = DVBl. 1962 S. 227, klargestellt, daߧ 24 Abs. 3 BWGöD - eine Vorschrift des materieller. - BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 39.59
Auszug aus BVerwG, 08.05.1962 - VIII B 125.61
Erwiese es sich in Anwendung der in dem Urteil BVerwGE 10, 104 [BVerwG 13.01.1960 - VIII C 39.59] enthaltenen Rechtsgrundsätze, daß die vom Berufungsgericht für rechtsirrig erklärte Ansicht des Klägers der Rechtslage entsprach, erst nach Bewilligung eines Ruhegehalts sei eine Erhöhung dieses Ruhegehalts im Wege der Wiedergutmachung möglich geworden, so wäre es für die Entscheidung erheblich, ob das vom Kläger angenommene rechtliche Hindernis, seinen Wiedergutmachungsanspruch geltend zu machen, bereits mit der Gesetzesänderung behoben wurde, aus der sich sein Ruhegehaltsanspruch ergab, oder erst mit der Zustellung des Bescheides, durch den ihm das Ruhegehalt zugesprochen wurde. - BVerwG, 30.01.1961 - VIII B 189.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.05.1962 - VIII B 125.61
Sinne des § 24 Abs. 3 BWGöD und als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. den Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 189.60 -).